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Gemeinderatssitzungen

Kurzberichte der Gemeinderatssitzungen

Eine Verhandlungsniederschrift (§ 45 Abs. 4 bis Abs 7 Bgld. GemO) ist über jede Gemeinderatssitzung zu erstellen. Dabei werden öffentliche und nicht öffentliche Punkte dokumentiert.

Es wird seitens der Aufsichtsbehörde folgendes klargestellt:

  • Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tage zu erstellen und binnen weiterer acht Tage nach Übertragung kostenlos an die Gemeinderatsparteien zuzusenden. Eine Zusendung innerhalb von acht Tagen muss auch dann erfolgen, wenn die Verhandlungsschrift noch nicht unterfertigt ist. Die Verhandlungsschrift ist vor der nächsten Sitzung des Gemeinderates für mindestens acht Tage aufzulegen.

  • In die genehmigten Verhandlungsschriften darf ab sofort jedermann während der Amtsstunden Einsicht nehmen. Das Einsichtsrecht für jedermann ist zeitlich unbegrenzt möglich, umfasst jedoch Abfotografieren der Verhandlungsschrift ist zulässig.

Eine Veröffentlichung der genehmigten Verhandlungsniederschriften auf der Homepage ist sehr eingeschränkt möglich, personenbezogene Daten sind jedenfalls zu schwärzen!

Aus diesem Grund veröffentlicht die Marktgemeinde Hornstein ausschließlich Kurzberichte, die einen Überblick über die diskutierten und beschlossenen Tagesordnungspunkte der Sitzung liefern soll. Davon unberührt bleibt das gesetzliche Einsichtrecht im Rathaus.

Beantwortung schriftlicher Anfragen an den Bürgermeister

Gemäß § 40 Abs. 4 Bgld. GemO können Anfragen an den Bürgermeister mündlich, als auch schriftlich beim Gemeindeamt eingebracht werden. Die Anfragen sind längstens innerhalb von 8 Wochen nach dem Einlangen schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Gemeinderates statt, so können die Anfragen auch mündlich beantwortet werden.

Es wird ausdrücklich auf die Bestimmung des § 40 Abs. 5 Bgld. GemO hingewiesen, wonach Anfragen nur insoweit zu beantworten sind, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Gemeindeverwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anfragen sind nicht zu beantworten, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen, die zu einer Lähmung des Amtsbetriebes führen würden, erforderlich wären, oder wenn die Informationen der Anfragenden auf anderem Weg unmittelbar zugänglich sind.